Winterdienst, was ist zu beachten?
Der Winter steht bevor. Ein Grund die Vorschriften zum Winterdient noch einmal zu erläutern.
Die Gemeinde Espenau hat in der Straßenreinigungssatzung die Straßenreinigungspflicht und den Winterdienst teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Straßenreinigungssatzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Rathaus & Politik, Ortsrecht/Satzungen.
Nachstehend geben wir den Teil III der Satzung „Winterdienst“ zusammengefasst wieder
Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass:
die Gehwege und Überwege entlang ihres Grundstückes bei Schneefall in einer solchen Breite von Schnee geräumt werden, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird; soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite
entlang des Grundstückes.
jedes Hausgrundstück einen schneefreien Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m hat;
die Abflussrinnen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden;
bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so rechtzeitig bestreut und abgestumpft werden, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für sogenannte „Rutschbahnen“.
bei Eisglätte die Gehwege in einer Breite von 1,20 m abgestumpft werden. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,20 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
als Streumaterial vor allem Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material verwendet wird. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- oder Schneereste verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind nach Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Besonderheiten beim Winterdienst
Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht eine besondere Regelung, wonach sowohl die Grundstückseigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Grundstückseigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke hierzu verpflichtet sind.
Bei der Durchführung des Winterdienstes ist in diesem Fall wie folgt zu verfahren:
In Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2024) sind die Grundstückseigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2025) die Grundstückseigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet, den Winterdienst (Schneeräumung und Streupflicht) durchzuführen.
Straßen ohne Gehweg
Die Gemeinde ist generell für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig. Hat eine Straße keine Gehwege, so besteht die Straße ausschließlich aus einer Fahrbahn, was bedeutet, dass die Zuständigkeit für den Winterdienst ausschließlich bei der Gemeinde liegt. Ausnahmen hiervon gelten in verkehrsberuhigten Bereichen (siehe Punkt 1).
Unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit muss die Räum- und Streupflicht nicht in allen Straßen erfolgen, vielmehr kann sich dies auf verkehrswichtige Straßen, gefährliche Stellen und Einmündungsbereiche beschränken.
Wir führen den Winterdienst unter Berücksichtigung der genannten Punkte auf der Grundlage einer Prioritätenliste durch.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht überall gleichzeitig geräumt und gestreut werden kann.
Fachbereich 2, Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung